Grad der Pflegebedürftigkeit: Pflegegrade 1 - 5

Neues Pflegegesetz

 
Seit dem 01. Januar 2017 gibt es neue Bestimmungen im Pflegegesetz. Früher gab es die Pflegestufen 1–3. Jetzt gibt es die Pflegegrade 1–5.
 
Für die Einstufung in die Pflegegrade 1–5 werden sechs Lebensbereiche betrachtet. In jedem Bereich gibt es Punkte für die Selbständigkeit. Man kann zwischen 0 und 4 Punkten bekommen. Dabei bedeutet 0 Punkte keine Beeinträchtigung und 4 Punkte eine schwere Beeinträchtigung.
 

Die Bereiche sind:
1.     Mobilität
z.B. schlechte Beweglichkeit und Fortbewegung alleine schwierig

2.     Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
z.B. Schwierigkeiten Bedürfnisse auszudrücken und Gespräche zu führen

3.     Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
z.B. Einschränkung durch Angst oder Aggressivität

4.     Selbstversorgung
z.B. Körperpflege, Ernährung etc. alleine schwierig

5.     Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
z.B. alleine Medikamente einnehmen

6.     Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
z.B. alleine den Tagesablauf bestimmen und Kontakte halten

 
Für Menschen mit Demenz haben sich die Leistungen verbessert.
Wenn der Pflegegrad hoch ist, haben die Betroffenen bzw. ihre Angehörigen einen Anspruch auf höhere Sach- und Geldleistungen.
Wenn der Pflegegrad niedrig ist, sind die Sach- und Geldleistungen kleiner.
 
 
Mehr Informationen zu den aktuellen Regelungen im Pflegebereich erhalten Sie auf den Seiten der deutschen Alzeheimergesellschaft.